Weiterführende Informationen – Turnbefreiungen etc.
Turnbefreiungen
Wer nicht mitturnen kann, kann vorerst von den Eltern eine Entschuldigung bringen.
Ab einem Ausfall von zwei Wochen oder bei häufigem Fehlen ist eine Befreiung durch die Schulärztin verpflichtend.
Dazu ist die Bestätigung durch den behandelnden Arzt/Ärztin oder die Ambulanz mitzubringen.
Turnbefreiungen sind umgehend einzuholen. Rückwirkende Turnbefreiungen sind nicht vorgesehen!
Erkrankte SchülerInnen
Wir versuchen Ihr Kind in der Schule so gut wie möglich zu betreuen.
Ein kranker Mensch gehört aber nicht an den Arbeitsplatz, sondern nach Hause!
Es ist wichtig, dass sich die Betroffenen erholen können, aber auch, dass die Verbreitung von Infektionskrankheiten hintan gehalten wird.
Bitte kranke Jugendliche daher nicht in die Schule schicken!
Bedenken Sie auch, dass kranke SchülerInnen abgeholt werden müssen!
Behandlungen
Wir Schulärztinnen behandeln Ihr Kind nicht im Erkrankungsfall.
Für Diagnosen und Therapien wenden Sie sich bitte an die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen.
Selbstverständlich leisten wir Erste Hilfe und versorgen kleine Schrammen vor Ort.
Läuse
Leider kommt es immer wieder zum Auftreten von Kopfläusen.
In diesem Fall wird in den betroffenen Klassen an alle ein Informationsblatt ausgeteilt.
Der Befall mit Läusen hat nichts mit mangelnder Hygiene zu tun, jede und jeder kann betroffen sein! Bitte gehen Sie genau so vor, wie auf dem Informationsblatt angegeben. Nur so kann die Läuseplage gestoppt werden!
Vor einem weiteren Schulbesuch müssen die SchülerInnen frei von Läusen bzw. Nissen sein!
Impfungen
Impfungen werden nach Erlass des Stadtschulrates für Wien durchgeführt.
Das Impfen mit mitgebrachten Impfstoffen ist nicht gestattet. Zur Impfung ist unbedingt der Impfpass mitzubringen.
Ohne unterschriebene Einverständniserklärung oder gegen den ausdrücklichen Wunsch des Schülers / der Schülerin wird nicht geimpft!
Jugendliche ab vollendetem 14. Lebensjahr können prinzipiell ihr Einverständnis zu einer Impfung selbst geben (auch gegen den Willen der Eltern!)
Drogen
Bei Verdacht auf Suchtgiftmissbrauch durch SchülerInnen gilt der Grundsatz „Therapie statt Strafe“.
Im schulischen Bereich gelten besondere Regeln und Abläufe. Nach diesen sind die Schulleitung, Schulärztin, Eltern, ev. SchulpsychologIn, ev. spezifische Beratungs- und Betreuungseinrichtung einzubeziehen.
Wenn alle Anforderungen erfüllt werden, gibt es keine behördliche Meldung. Bei einer Verweigerung der Vorstellung bei der Schulärztin, Schulpsychologin, Beratung und Behandlung in einer speziellen Einrichtung erfolgt die Meldung an die Behörde (in diesem Fall MA 15).
Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um jugendliches Probierverhalten nicht sofort zu kriminalisieren. Sie stellen keinen Freibrief für Drogenkonsum dar!
Ausgenommen von dieser „weicheren“ Regelung ist der Handel mit Suchtgiften. Hier gilt das Suchtmittelgesetz und es ist in jedem Fall Anzeige zu erstatten!
Rauchen und Alkohol
Was gewinnst du, wenn du nicht rauchst oder trinkst?
Frischeren Atem, schönere Haut, weißere Zähne, höhere Leistungsfähigkeit, mehr Geld im Börsel, weniger Fehlleistungen, weniger Nervosität, …
Und was spricht dafür?